NEU: Kollektivvertrag-Arbeiter; Lohnerhöhungen per 1.5.2015
ASVG - Familienhafte Mitarbeit
Berufskraftfahrer; Dokumentation der Ruhezeiten
Arbeitsstätten; tragbare Feuerlöschgeräte
Erlass - Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Preisberichtigung, ON B 2111 (1.5.2013)
Öst. Holzschutzmittelverzeichnis 2014
Arbeiten in kalter Umgebung; Maßnahmen
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
Arbeitsstätten/Baustellen - Toiletten
Sandstrahlbehälter Eferest GmbH; Warnung
Baustellen in Wien; allg. Bedingungen der MA 46
Kleinmengenaktion - Entsorgung von Bauschutt auf Mistplätzen; Servicekarte
Ausdehnung der Bestimmungen zum Übergang der Umsatzsteuerschuld
auf Reinigungsleistungen (ab 1.1.2011)
Beförderung von Treibstoffen auf die Baustelle (Merkblatt)
Erst-HelferInnen in Arbeitsstätten und auf Baustellen
Gewässerschutz auf Baustellen (Merkblatt)
Lärm und Vibrationen; Gefährdung am Arbeitsplatz
ON B 3417 Arbeiten am Dach; B 3418 Schutz vor Dachlawinen
Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern
Verordnung optische Strahlung – VOPST
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Kollektivverträge
Lohnerhöhungen (Arbeiter) per 1. Mai 2015
Gemäß dem Lohnabschluss von 2013 werden die kollektivvertraglichen Mindestlöhne
ab 1. Mai 2015 wie folgt erhöht:
durchschnittlicher Verbraucherpreisindex: 1,5 %, zuzüglich
BUAG-Bereich: um 0,3 %
Mischbetriebe: um 0,4 %
NICHT-BUAG: um 0,5 %
sodass sich folgende Erhöhungen ergeben
BUAG-Bereich: 1,8 %
Mischbetriebe: 1,9 %
NICHT-BUAG: 2,0 %
Die ab 1. Mai 2015 gültigen Lohntabellen finden Sie bei der jeweiligen Berufsgruppe.
Familienhafte Mitarbeit
Gemeinsames Merkblatt der WKO - SV - BMF
Berufskraftfahrer
Dokumentation der Ruhezeiten; Urlaub und Krankenstand
Erlass des Sozialministeriums / ZAI
Tragbare Feuerlöschgeräte in Arbeitsstätten
Erlass des Sozialministeriums - ZAI
Erlass betreffend tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als
Löschmittel in kleinen Räumen
Preisberichtigung (1.5.2013; Baunebengewerbe)
Preisumrechnung gem. ÖNORM B 2111
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom
27.6.2013 die Kostenerhöhungen auf dem Lohnsektor aus dem Titel Kollektiv-
vertragsabschluss mit Wirksamkeit 1. Mai 2013 veröffentlicht.
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Mit 1. März 2014 ist die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am
Arbeitsplatz 2014 in Kraft getreten. Die wesentlichsten Änderungen sind im
Merkblatt zusammengefasst.
Ladezonen - Gebührenpflicht
Berufsausbildung; Förderungen
Unternehmen, die Lehrlinge beschäftigen, können zahlreiche Förderungen
und Unterstützungen in Anspruch nehmen. Für Wiener Lehrbetriebe sind die
Förderungen über die Lehrlingsstelle nach dem Berufsausbildungsgesetz,
die AMS-Förderungen, sowie die Förderungen über den WAFF besonders
wichtig. Eine aktuelle Übersicht zu den Förderungen und speziellen
Vergünstigungen für Wiener Lehrbetriebe haben wir für Sie zusammen
gestellt. Bitte beachten Sie vor allem die besonderen Förderungs-
bestimmungen des AMS, die vorsehen, dass vor der Einstellung eines
Lehrlings Kontakt mit dem AMS aufzunehmen ist.
Details finden Sie im Infoblatt Förderübersicht.
Arbeiten in kalter Umgebung; Maßnahmensetzung
Dieser Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates, der sowohl für Arbeiten
in Innenräumen als auch im Freien gilt, beschreibt die Bewertung und
Ableitung von Schutzmaßnahmen für Arbeiten in kalter Umgebung nach
Stand der Technik.
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
Das Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
hat einen Erlass bzgl. Arbeitsstätten an alle Arbeitsinspektorate ausgesendet.
Dieser Erlass regelt die Anwendung des Berechnungsmodells
(„Drei-Geschoße-Regel“) gemäß § 18 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung
(AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, auf Gebäude mit Untergeschoßen- und
Obergeschoßen.
Arbeitsstätten/Baustellen - Toiletten
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz regelt in § 27:
Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 27. (1) Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten
mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser,
Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen.
Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
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1. |
von einem Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder |
|
2. |
die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern. |
(2) Sind nach Abs. 1 Waschräume einzurichten, so hat eine Trennung nach
Geschlecht zu
erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Sind
gemeinsame Waschgelegenheiten und Waschräume für Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(3) Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der
Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl
geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine
Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten
eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens
fünf Arbeitnehmer und mindestens fünf Arbeitnehmerinnen beschäftigt, so hat bei den
Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.
In einem Erlass hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgelegt,
dass Toiletten dann „In der Nähe“ gemäß § 27 Abs. 3 ASchG sind , wenn sie von ständigen
Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m Gehlinie und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind,
höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind.
Warnung vor mangelhaften Sandstrahlbehältern (320 Liter) des
Herstellers Eferest GmbH, Deutschland
In einem Erlass warnt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
vor mangelhaften Sandstrahlbehältern des Herstellers Eferest GmbH.
Kassenrichtlinie 2012
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 28.12.2011 die Kassenrichtlinie 2012
veröffentlicht.
Grundaufzeichnungen und der Losungsermittlung eine Reihe von Vorschriften zu beachten.
Für Unternehmer ist zu beachten, dass die Datenerfassung gemäß dem Erlass sobald als
möglich, spätestens bis Ende 2012 umzusetzen ist. Einzelne Kassentypen (Typ 2a und Typ 2b)
erfüllen nicht die Erfordernisse. Der Erlass basiert auf der geltenden Rechtslage und schafft
keine neuen
Bestimmungen.
Die verschiedenen Arten von Registrierkassen und Kassensystemen werden in der Richtlinie
typisiert und
Funktionalitäten,
Aufzeichnungen und
Kriterien für die Nutzung je
nach Kassentyp
näher beschrieben.
Die Richtlinie erhöht die Rechtssicherheit für Unternehmen und Kassenanbieter und -hersteller
und schafft die Basis für eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinn der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung.
Eine Zertifizierung einzelner Kassentypen oder bestimmter Kassen durch das BMF ist nicht
vorgesehen.
Österreichisches Holzschutzmittelverzeichnis
Die 41. Auflage 2014 des Österreichischen Holzschutzmittelverzeichnisses ist soeben
erschienen.
In dieses Verzeichnis finden nur Produkte Eingang, die von akkredidierten österreichischen
Prüfstellen
- auf Wirksamkeit gegen Holzzerstörer und
- gesundheitliche Unbedenklichkeit bei sachgemäßer Anwendung
positiv geprüft wurden und dies von der Arbeitsgemeinschaft Holzschutzmittel durch
Ausstellung eines Anerkennungszertifikates attestiert wurde.
Das Buch kann kostenlos bei der Arbeitsgemeinschaft Holzschutzmittel, 1045 Wien,
Wiedner Hauptstraße 63, T 05/90 900 - 3041, E bader@fcio.wko.at bezogen werden.
Unter www.holzschutzmittel.at kann das Verzeichnis auch als PDF-Datei heruntergeladen
werden.
Ausdehnung der Bestimmungen zum Übergang der Umsatzsteuerschuld
auf Reinigungsleistungen
Die WKÖ erlaubt sich darauf aufmerksam zu machen, dass nach einem Begutachtungs-
entwurf zum Umsatzsteuergesetz die Bestimmungen zum Übergang der Umsatzsteuer-
schuld bei Bauleistungen („Reverse Charge System“) ab 1.1.2011 auch auf Reinigungs-
leistungen bei Bauwerken ausgedehnt werden sollen. Sollte diese Gesetzesänderung
beschlossen werden, hat dies folgende Auswirkungen:
· Rechnungen betreffend die Reinigung von Bauwerken sind ohne Umsatzsteuerausweis,
jedoch mit einem Hinweis auf den Übergang der Umsatzsteuerschuld auszustellen.
· Diese Leistungen unterliegen den Bestimmungen der Auftraggeberhaftung (ebenfalls
voraussichtlich ab 1.1.2011).
Die Bestimmungen über die Haftung für die Lohnsteuer werden voraussichtlich per
1.7.2011 in Kraft treten (für alle Bauleistungen, nicht nur für Baureinigungsleistungen).
Wichtig! Um eine reibungslose Handhabung dieser Bestimmung zu garantieren,
empfiehlt die WKÖ rechtzeitig mit dem Erfassen der UID-Nummern und der
Dienstgebernummern der bisher von diesen Regelungen nicht betroffenen
Subunternehmern zu beginnen.
Zusammenfassung der Änderungen
Verordnung optische Strahlung – VOPST
Am 8. Juli 2010 wurde vom Sozialminister die Verordnung „Optische
Strahlung–VOPST" erlassen. Damit wird hauptsächlich die EU-Richtlinie
2006/25/EG über „künstliche optische Strahlung" (Laser, Lampen) in nationales
Recht umgesetzt. Entgegen der ursprünglichen Entwürfe, in denen zusätzlich zu
den Inhalten über künstliche optische Strahlung auch umfangreiche Regelungen
im Bereich der natürlichen optischen Strahlung (UV, Sonnenlicht) beinhaltet waren
(z.B. Aufzeichnungspflichten, Ausrüstungs- und Verwendungspflicht von
UV-Schutzkleidung, UV-Schutzbrillen, Sonnenschutzmittel ab UV-Index 5, usw.),
ist es uns gelungen, dahingehend Überzeugungsarbeit zu leisten, dass nunmehr
eine lebbare Regelung zur Vermeidung von Gefährdungen durch natürliche
optische Strahlung getroffen wurde. Es wurden keine neuen Gesetzesinhalte
geschaffen, sondern für den Bereich der natürlichen optischen Strahlung lediglich
in einem Satz Verweise auf bestehende Regelungen im ArbeitnehmerInnen-
schutzgesetz (ASchG) vorgenommen. Die relevante Passage in der Verordnung
lautet:
"Natürliche optische Strahlung
§ 10. Der Schutz von Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch natürliche optische
Strahlung ist gemäß §§ 4, 5, 12 bis 15, 33 Abs. 5, 66, 69 und 70 ASchG zu
berücksichtigen."
Die erwähnten Punkte des ASchG beziehen sich auf die folgenden Bereiche:
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§ 4 |
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen |
|
§ 5 |
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente |
|
§§ 12 bis 15 |
Information, Anhörung und Beteiligung, Unterweisung, Pflichten der Arbeitnehmer |
|
§ 33 Abs. 5 |
Auswahl von Arbeitsmitteln abhängig von Arbeitsbedingungen und bestehenden Gefahren |
|
§ 66 |
Sonstige Einwirkungen und Belastungen (Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen) |
|
§ 69 |
Persönliche Schutzausrüstung |
|
§ 70 |
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung. |
Arbeiten am Dach – aber sicher
Die neue ÖNORM B 3417 regelt umfassend die Sicherheitsausstattung von
Dächern, um Arbeitsunfälle bei Nutzung, Wartung und Instandhaltung von
Dachflächen zu vermeiden.
Schutz vor Dachlawinen
Was bei der Planung und Ausführung von Schneeschutzeinrichtungen auf
Dächern zu beachten ist, steht in der neuen ÖNORM B 3418
Gefährdung am Arbeitsplatz; Lärm und Vibrationen
Die Folder „Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz“ und „Gefährdungen
durch Vibrationen“ wurden von der Bundesinnungsgruppe Baunebengewerbe
in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz im Rahmen der österreichischen Arbeitsschutzstrategie
erarbeitet. Sie geben in komprimierter Form die wichtigsten Informationen
bezüglich Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen.
Gefährdungen durch Lärm; Folder
Gefährdungen durch Vibrationen; Folder
Erst-HelferInnen in Arbeitsstätten und auf Baustellen
Auf Grund der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen müssen ab
1. Jänner 2010 auch bei weniger als fünf Beschäftigten ein/e Ersthelfer/in
bestellt werden.
Merkblatt der Arbeitsinspektion
Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern
Flachdächer müssen mitunter zu Reinigungs- und Wartungsarbeiten (Reinigung,
Service technischer Aufbauten, Schneeräumung) von eigenen oder betriebsfremden
Arbeitnehmer/innen begangen werden. Dieser Erlass stellt dar, welche Strategien
der Vermeidung von Absturzgefahr bzw. der Sicherung gegen Absturz bei der
Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern bestehen,
unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass Arbeitgeber/innen technische Schutz-
maßnahmen auf dem Dach durchführen können.
Erlass des BMWA an alle Arbeitsinspektorate
Kleinmengenaktion für Wiener Gewerbe- und Handelsbetriebe
Wiener Gewerbe- und Handelsbetriebe haben einmal monatlich die Möglichkeit,
gefährlichen Abfall in Kleinmengen kostengünstig zu entsorgen.
Die zwischen der Stadt Wien und der Sparte Gewerbe und Handwerk im Jahre 1990
geschlossene Vereinbarung hinsichtlich der Rahmenbedingungen, unter welchen
Wiener Unternehmen die städtischen Mistplätze zur Entsorgung von Bauschutt nutzen
können, wurde von Umweltstadträtin Mag. Sima im Herbst 2008 erneuert und durch ein
Schreiben des Bürgermeisters Dr. Häupl außer Frage gestellt. Trotzdem kam es immer
wieder vor, dass Unternehmern trotz Einhaltung der Annahmebedingungen die Ab-
nahme von Altstoffen verweigert wurde.
In intensiven Gesprächen mit der MA 48 konnte eine „Servicekarte für Unternehmer“
entwickelt werden. Unter dem Logo der MA 48 und der WKW, Sparte Gewerbe und
Handwerk werden die Annahmebedingungen und Mistplätze sowie Ansprechpartner
für Problemfälle angeführt. Ziel ist es, dass Unternehmer die Servicekarte im Auto
mitführen und so auch „widerwillige“ Mistplatzmitarbeiter von ihrem Anspruch auf
kostenlose Bauschuttentsorgung (max. 1 m3 pro Tag)
überzeugen.
Auf Wunsch senden wir die Ihnen benötigte Anzahl der Servicekarte gerne zu.
Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt