Gewerbeordnung 1994 idF GRNovelle 2012
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Bodenleger (§ 94 Z 7)
§ 150. (2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Bodenleger
(§ 94 Z 7) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für
das Verlegen von Belägen an Böden, Wand und Decke sowie für die Herstellung
des hiefür nötigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von
Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten
und Wandbespannungen. Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler
auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
Brunnenmeister (§ 94 Z 5)
§ 100. (1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt, die zur Herstellung eines
Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen
Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren
und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des
Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und
das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlag-
rohre. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von Gerüsten, für die
statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der Rechte der
Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen
Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten
Berechtigungen auch den Baumeistern zu.
(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der
Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie
zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnen-
mäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem
Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein
Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
Dachdecker (§ 94 Z 11)
§ 150. (3) Dachdecker (§ 94 Z 11) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der
Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.
Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und
Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung
(verbundenes Handwerk) (§ 94 Z 28)
Holzbau-Meister
§ 149. (1) Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten,
bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern,
Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen
berechtigt.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Holzbau-Meister auch andere
Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von
Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten
Holzgegenständen berechtigt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Holzbau-Meister, wenn die Mitwirkung
verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt,
nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.
(4) Der Holzbau-Meister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach
Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu
leiten und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß
anzuwenden ist, auszuführen.
(5) Der Holzbau-Meister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse
erforderlich sind, berechtigt.
(6) Der Holzbau-Meister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung
seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften
öffentlichen Rechts berechtigt.
(7) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 4 kann nur im Wege eines Befähigungs-
nachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
(8) Wird das Gewerbe der Holzbau-Meister in einem Umfang angemeldet, der nicht das
Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die
Bezeichnung “Holzbaugewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden
Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das
Recht zur Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Holzbau-Meister”
verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Holzbau-Meistergewerbes
eingeschränkt auf die Ausführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind, dürfen
keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zu Tätigkeiten
gemäß Abs. 4 berechtigt sind.
Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer;
Schilderherstellung (verbundenes Handwerk) (§ 94 Z 47)
§ 150. (14) Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47)16) sind auch zum Verkleiden von
Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und
Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung berechtigt.
Pflasterer (§ 94 Z 54)
Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer;
Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
(verbundenes Handwerk) (§ 94 Z 57)
Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk) (§ 94 Z 64)
Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65)
§ 132. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von
Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65) erfordert zusätzlich zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im
Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage
des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
(2) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für
den Betrieb von
unternehmen Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in
einen anderen Standort
Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort
erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei
Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Gewerbeausübung im neuen Standort zu
untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen
Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides
beginnen. Abs. 1 ist anzuwenden.
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
§ 133. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher
(§ 94 Z 66) ist berechtigt:
1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet
oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff
verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich
der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufen-
verkleidungen und Steinbelägen),
2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und Grab-
monumenten und unbeschadet des Rechts der Baumeister zu den erforderlichen Aus-
mauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von
Grabinschriften und
3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum
Herstellen von Terrazzobelägen.
(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet
der Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und
Bodenelementen aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen
aus Steingut berechtigt.
(3) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind zur Aufstellung
von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
berechtigt.
(4) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen
des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör
beziehen, ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes
berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von
Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des
Gewerbetreibenden oder anlässlich des gemäß dem ersten Satz
zulässigen Aufsuchens gestattet.
(5) Wird das Gewerbe der Steinmetzmeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur
Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung
“Steinmetzgewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden.
Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Abs. 1 Z 1
beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Steinmetzmeister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur
Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung berechtigt sind, dürfen
keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung im Sinne
des Abs. 1 Z 1 berechtigt sind.
Stuckateure und Trockenausbauer (§ 94 Z 67)
Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 68)
§ 150. (20) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 68) sind auch zum Zimmermalen
und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-,
Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt. Tapezierer und
Dekorateure sind auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79)
§ 150. (23) Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79) sind auch zur
Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen
Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.